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Wer ist verantwortlich?

Die Verantwortlichkeit zur Regelung einer Bestattung richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft, welche durch das sächsische Bestattungsgesetz (SächsBestG § 10) vorgegeben ist. Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge der Bestattungspflicht:

  • 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
  • 2. die Kinder,
  • 3. die Eltern,
  • 4. die Geschwister,
  • 5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • 6. der sonstige Sorgeberechtigte
  • 7. die Großeltern
  • 8. die Enkelkinder
  • 9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grad

Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einen Vorsorgevertrag abgeschlossen, so ist das Bestattungsunternehmen für die Regelung der Bestattung verantwortlich.

Ist weder eine Person aus der oben genannten Reihenfolge vorhanden oder es existiert kein Vorsorgevertrag, so ist die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes für die Bestattung verantwortlich.


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