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Die Verantwortlichkeit zur Regelung einer Bestattung richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft, welche durch das sächsische Bestattungsgesetz (SächsBestG § 10) vorgegeben ist. Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge der Bestattungspflicht:
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einen Vorsorgevertrag abgeschlossen, so ist das Bestattungsunternehmen für die Regelung der Bestattung verantwortlich.
Ist weder eine Person aus der oben genannten Reihenfolge vorhanden oder es existiert kein Vorsorgevertrag, so ist die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes für die Bestattung verantwortlich.